Abwahl Vorsitzender des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal rechtswidrig?

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel - Drucksache 5/2124


Abwahl Vorsitzender des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal rechtswidrig?


Die Thüringische Landeszeitung Eisenach berichtete am 31. Dezember 2010, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde die Auffassung vertritt, dass die erfolgte Abwahl des Verbandsvorsitzenden des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal rechtswidrig sei und deshalb der Beschluss beanstandet werden soll.

Das Landesverwaltungsamt rügt dabei Verfahrensfehler und Fehler bei der Abstimmung und Auszählung der Stimmen.


Ich frage die Landesregierung:


1. Wer hat das Landesverwaltungsamt wann mit der Rechtmäßigkeitsprüfung des Abwahlverfahrens gegen den Vorsitzenden des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal beauftragt?

2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Verbandsversammlung eines kommunalen Zweckverbandes der Wasserver- und Abwasserentsorgung ihren Vorsitzenden abwählen bzw. abberufen und inwiefern lagen diese Voraussetzungen im nachgefragten Fall vor?

3. Wie muss sich das Verfahren der Abwahl/Abberufung des Vorsitzenden eines kommunalen Zweckverbandes der Wasserver- und Abwasserentsorgung gestalten, um aus Sicht der Rechtsaufsichtsbehörde keine Beanstandung vornehmen zu müssen und inwiefern gab es Verfahrensfehler im nachgefragten Fall?

4. Wie soll sich aus Sicht der Landesregierung die Arbeit in der Verbandsversammlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal gestalten, wenn sich einerseits eine Mehrheit der Verbandsräte in einem Verfahren gegen den Verbandsvorsitzenden ausgesprochen hat, andererseits dieses Abwahl-/Abberufungsverfahren von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde als rechtswidrig bewertet wird und somit der Verbandsvorsitzende weiter im Amt verbleibt?

Dateien