Erfüllung der Gemeinde Sachsenbrunn durch die Stadt Eisfeld abgelehnt?

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel - Drucksache 5/2369


Erfüllung der Gemeinde Sachsenbrunn durch die Stadt Eisfeld abgelehnt?



Die Gemeinde Sachsenbrunn (Landkreis Hildburghausen) zählt gegenwärtig weniger als 3 000 Einwohner. Die Gemeinde hat eine Ausnahmegenehmigung des Landes, wonach der Bürgermeister hauptamtlich tätig ist. Die Landesregierung hat erklärt, dass sie keine Ausnahmegenehmigungen für die so genannten "untermaßigen" Gemeinden gestatten wird.

Die Gemeinde strebt an, sich von der benachbarten Stadt Eisfeld erfüllen zu lassen. Die Stadt Eisfeld ist bereits erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Bockstadt. Das Innenministerium hat einen entsprechenden Antrag aus Sachsenbrunn mit Hinweis auf eine angestrebte Änderung der Thüringer Kommunalordnung nach meiner Kenntnis bisher noch nicht entschieden.
Die erfüllende Gemeinde ist eine Sonderform der Verwaltungsgemeinschaften; über deren Bildung und Erweiterung entscheidet der Landtag per Gesetz.


Ich frage die Landesregierung:


1. Welchen Antrag hinsichtlich der auslaufenden Ausnahmegenehmigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister und den daraus folgenden Konsequenzen für die Verwaltungsgliederung hat die Gemeinde Sachsenbrunn bei der Landesregierung gestellt und mit welcher Begründung hat die Landesregierung diesen Antrag bisher bearbeitet?

2. Inwieweit wäre der Landesgesetzgeber im Rahmen der gegenwärtigen Gesetzeslage ermächtigt, auf Grundlage der gegenwärtigen Regelungen zu den erfüllenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften ein Gesetz zu erlassen, wonach künftig die Gemeinde Sachsenbrunn durch die Stadt Eisfeld erfüllt wird, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?


3. Inwieweit ist die Landesregierung ermächtigt, einen Antrag einer Gemeinde, der auf der Grundlage der gegenwärtigen Gesetzeslage bei der Landesregierung gestellt, aber abschließend durch den Landtag als Gesetzgeber zu entscheiden ist, mit Hinweis auf eine möglicherweise in der Zukunft liegende Änderung des Gesetzes abzulehnen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?


4. Welche Möglichkeiten zur zukünftigen Verwaltungsorganisation der Gemeinde Sachsenbrunn sieht die Landesregierung und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

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