Alarmierung der Bevölkerung im Katastrophenfall
Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramelow - Drucksache 5/2425
Alarmierung der Bevölkerung im Katastrophenfall
In der Ausgabe vom 16. März 2011 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung über einen "föderalen Flickenteppich" im Zusammenhang mit der Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall. So sei im Falle notwendiger Landesverteidigung oder bei radiologischen Gefahren für die bundesweite Warnung das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zuständig. Im Falle regional begrenzter Katastrophen seien für die Warnung der Bevölkerung die Länder zuständig.
Zum Winterhochwasser 2003 in Thüringen soll es bereits aufgrund fehlender Sirenen in Leubingen (Sömmerda) zu Schwierigkeiten bei der Alarmierung der Bevölkerung, die wegen eines befürchteten Deichbruches evakuiert werden musste, gekommen sein.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Kriterien müssen für eine landesweite, regionale bzw. örtliche Warnmeldung an die Bevölkerung jeweils erfüllt sein und auf welche vorhandenen Rechtsvorschriften baut dies auf?
2. Wie ist derzeit die Alarmierung der Bevölkerung im Katastrophenfall bzw. bei eintretenden Schadenslagen in Thüringen landesweit, regional und örtlich jeweils organisatorisch und technisch gesichert und wer ist jeweils die verantwortliche Stelle für die Auslösung der Warnmeldung an die Bevölkerung in Abhängigkeit der konkreten Schadenslage?
3. In welchen Fällen ist es bereits in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Alarmierung der Bevölkerung in Thüringen aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten, z.B. Sirenen, gekommen?
4. Inwiefern unterstützt die Landesregierung die Einrichtung eines - auf das bundesweite Warnsystem aufbauend - modularen Warnsystems für Warnmeldungen auf Landesebene bzw. auf Ebene der Landkreise und welche Maßnahmen und welcher technische und finanzielle Aufwand zur Umsetzung des modularen Warnsystems sind in Thüringen in den nächsten Jahren geplant?
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