Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Thüringer Städten und Gemeinden
Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel - Drucksache 5/2684
Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Thüringer Städten und Gemeinden
Nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann die Bauordnungsbehörde im Rahmen der Baugenehmigungserteilung unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilen.
Diese bauordnungsbehördliche Entscheidung hat folglich bauplanerische Relevanz. Das Bauplanungsrecht unterfällt nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung der ausschließlichen Zuständigkeit des Gemeinderates.
Um die Bauleitplanung, die zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört, sicherzustellen, fordert § 36 Baugesetzbuch daher das Einvernehmen mit der Gemeinde.
Ich frage die Landesregierung:
1. Unter welchen Voraussetzungen kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden und inwieweit ist das gemeindliche Einvernehmen zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit erforderlich?
2. Wem obliegt die Entscheidung über Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und teilt die Landesregierung die Auffassung, dass grundsätzlich das Gremium zu entscheiden hat, das den Bebauungsplan aufgestellt hat, also der Gemeinde-/Stadtrat und wie wird diese Position begründet?
3. Ist es unter Beachtung des § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung möglich, durch Regelungen in der Hauptsatzung bzw. der Geschäftsordnung die Zuständigkeit über die Entscheidung zu Abweichungen von einem gültigen Bebauungsplan auf die Verwaltung zu übertragen, wenn ja, welche Thüringer Gemeinden/kreisfreien Städte haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?
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