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Benachteiligung von Häftlingen in Thüringen bei Entscheidungen über vorzeitige Entlassung und Haftlockerungen?

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt - Drucksache 5/2639


Benachteiligung von Häftlingen in Thüringen bei Entscheidungen über vorzeitige Entlassung und Haftlockerungen?


Benachteiligung von Häftlingen in Thüringen bei Entscheidungen über vorzeitige Entlassung und Haftlockerungen?
Berichten aus der Praxis sowie statistischem Material ist zu entnehmen, dass Thüringen im Bereich des offenen Vollzugs aber auch bei der Gewährung von Lockerungen während der Haftzeit sowie der Entscheidungen über vorzeitige Entlassungen (insbesondere Entlassung wegen Aussetzung der Reststrafe bzw. des Strafrests zur Bewährung - §§ 57, 57a Strafgesetzbuch) unter dem Durchschnitt der Bundesländer rangieren soll. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Gewährung von Lockerungen während der Haftzeit und deren Verlauf eine wichtige Funktion (Stichwort: "Sozialprognose") erfüllen bei Entscheidungen über vorzeitige Haftentlassungen, insbesondere der Strafrestaussetzung.

Aus geltender Rechtsprechung von Gerichten der Strafgerichtsbarkeit, z. B. Oberlandesgerichten, und dem Bundesverfassungsgericht ergibt sich, dass bei ablehnenden Entscheidungen über Strafrestaussetzung vor allem dann eine Grundrechtsverletzung vorliegt, wenn unter rechtswidriger Verweigerung von Lockerungen und wegen fehlerhaften Einschätzungen bei der Sozialprognose eine vorzeitige Haftentlassung verweigert wird.


Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele der beantragten bzw. vorgeschlagenen Lockerungen bzw. vorzeitige Haftentlassungen wurden seit dem Jahr 2009 in welchen Thüringer Haftanstalten abgelehnt, insbesondere mit Blick auf die Sozialprognose bzw. vorher erfolgte aber nicht erfolgreiche Lockerungsmaßnahmen?

2. Nach welchen rechtlichen und sonstigen verwaltungsinternen Regelungen und Kriterien wird von wem, gegebenenfalls unter Beteiligung welcher weiteren Personen und Gremien, in Thüringen in welchem gesetzlich festgelegten bzw. "durchschnittlichen" Zeitraum über die Gewährung von Lockerungen und die vorzeitige Haftentlassung, insbesondere wegen Aussetzung des Strafrests auf Bewährung, entschieden?

3. In wie vielen Fällen wurde seit 2009 mit welchem Ergebnis gegen ablehnende Entscheidungen über die Gewährung von Lockerungen und bzw. eine vorzeitige Haftentlassung vorgegangen?

4. Welchen rechtlichen bzw. tatsächlichen Evaluierungsbedarf sieht die Thüringer Landesregierung - auch mit Blick auf die derzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung - in diesem Problemfeld?

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