Festsetzung der Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuer bis zum 30. Juni
Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel - Drucksache 5/2986
Festsetzung der Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuer bis zum 30. Juni
Der Landtag hat auf Vorschlag der Landesregierung mehrheitlich beschlossen, bei der Berechnung der Finanzausgleichsmasse die so genannten fiktiven Hebesätze für die Grundsteuern A und B sowie die Gewerbesteuer anzuheben. In der Folge sind die Thüringer Gemeinden und Städte angehalten, ihre eigenen Hebesätze durch Satzungsänderung ebenfalls zu erhöhen. Das Gewerbesteuergesetz und das Grundsteuergesetz bestimmen, dass die Festsetzung der Hebesätze bis spätestens zum 30. Juni des Kalenderjahres zu erfolgen hat. Dabei ist in der kommunalen Praxis umstritten, ob darunter der Beschluss des Gemeinderates oder vielmehr die ortsübliche Bekanntmachung der Satzungsregelung nach der rechtsaufsichtlichen Würdigung zu verstehen ist. Die Fristenregelung folgt den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Rückwirkungsverbotes und des Willkürverbotes, wodurch der Abgabenschuldner geschützt werden soll.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie ist die gesetzliche Vorgabe, dass die Festsetzung der Hebesätze bis zum 30. Juni des Kalenderjahres erfolgen muss, in der kommunalen Praxis zu verstehen; inwieweit sind dabei die Fristen zur Würdigung des Gemeinderatsbeschlusses durch die Kommunalaufsicht und die ortsübliche Bekanntmachung zu berücksichtigen?
2. Welche Rechtsmittel stehen dem Abgabenpflichtigen zu, sollte die ortsübliche Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses zur Festsetzung der Hebesätze nach dem 30. Juni erfolgen, um so seine verfassungsrechtlichen Rechte gegenüber der Gemeinde geltend machen zu können und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Unter welchen Voraussetzungen könnte Thüringen ein Ausführungsgesetz zur Festsetzung der Hebesätze erlassen, um so die Vorgabe des Bundesgesetzes zur Frist 30. Juni dahin gehend zu ändern, dass unter dieser Frist die ortsübliche Bekanntmachung zu verstehen ist und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
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