Finanzielle Absicherung der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben - insbesondere im Bereich des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG)
Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jung - Drucksache 5/2685
Finanzielle Absicherung der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben - insbesondere im Bereich des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG)
Auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung und des Thüringer Landeselternverbandes Kindertagesstätten (TLEVK) am 5. Mai 2011 stellte der Thüringer Bildungsminister, Christoph Matschie, erneut fest, dass die gesamten Mehrkosten, die durch die Novellierung des Thüringer Kita-Gesetzes entstehen, vom Land ausfinanziert seien. Aufgrund der Finanzarchitektur des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) hätten nun einige Kommunen Finanzierungslücken bei ihren Kitas und würden die Elterngebühren erhöhen.
Das Problem seitens des Landes bestünde darin, dass nur ein Teil der Kosten direkt finanziert werden dürfe. Das Thüringer Verfassungsgericht habe das Land verpflichtet, maximal die Hälfte der Mittel, die den Kommunen über den KFA zugewiesen werden, mit einer Zweckbindung zu versehen. Auch sei es dem Ministerium verwehrt, diese Mittel als zweckgebundene Mittel in den Haushalt des Thüringer Bildungsministeriums zu überführen bzw. einzustellen und an die Kommunen zu geben. Sein Haus habe den Rahmen der direkten Finanzierbarkeit von Kita-Plätzen vollständig ausgeschöpft.
Ich frage die Landesregierung:
1. Aus welchen rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, Gründen ist nach Ansicht der Landesregierung die Schaffung eines eigenen zweckgebundenen Haushaltstitels für die Mittel zur Umsetzung des Kindertageseinrichtungsgesetzes im Haushalt des Thüringer Bildungsministeriums nicht möglich?
2. Welche direkten zweckgebundenen "Mittelflüsse" gibt es außerhalb des KFA an die Thüringer Kommunen für kommunale Aufgaben?
mit Blick auf die Tatsache, dass die Umsetzung3. Wo und nach welchen Kriterien ist nach Ansicht der Landesregierung und insbesondere des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes gesetzliche Pflichtaufgabe ist, die Grenze zu ziehen zwischen den Finanzierungspflichten der öffentlichen Hand und der Elternbeteiligung an den Kosten gemäß § 20 ThürKitaG (Stichwort "Angemessenheit")?
4. Inwiefern kann erfolgen bzw. erfolgt durch öffentliche Stellen des Landes - insbesondere durch die Kommunalaufsicht und den Rechnungshof - die Überprüfung der Definition und Kalkulation der Betriebskosten im Sinne des § 18 Abs. 8 KitaG und der Gestaltung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Korrektheit bezogen auf die einzelnen Einrichtungen?
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