Orte, an denen polizeiliche Identitätsfeststellungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Polizeiaufgabengesetz und Folgemaßnahmen durchgeführt werden ("Gefahrengebiete", "gefährliche Orte")
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dittes und Antwort der Landesregierung Anfragenummer 3580 - Drucksache 6/6871
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