Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Saalfeld-Rudolstadt erlässt Abwasserergänzungsbescheide
Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel - Drucksache 5/2832
Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Saalfeld-Rudolstadt erlässt Abwasserergänzungsbescheide
Die Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drucksache 4/3694 aus dem Jahr 2008 enthält auf die Frage - "Auf welchen gesetzlichen Grundlagen erlässt der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (ZWA) Saalfeld-Rudolstadt so genannte Ergänzungsbescheide?" - die Aussage, dass der Aufgabenträger keine Ergänzungsbescheide nach § 179 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) erlasse. Zwischenzeitlich liegt dem Fragesteller ein so genannter Ergänzungsbescheid aus dem Jahr 2007 vor.
Ich frage die Landesregierung:
1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine so genannte Ergänzungsbescheidung nach § 179 Abs. 3 AO zulässig?
2. Wie viele so genannte Ergänzungsbescheide bzw. Nachveranlagungsbescheide hat der ZWA auf welcher Grundlage erlassen?
3. Wie begründet der ZWA den Erlass der Ergänzungsbescheide bzw. Nacherhebungsbescheide und in welcher Höhe erzielt der Zweckverband infolge Einnahmen, die über dem Einnahmeniveau der Ausgangsbescheide liegen?
4. Wie viele Widersprüche sind gegen die in Frage 2 nachgefragten Ergänzungsbescheide bzw. Nachveranlagungsbescheide mit welcher Begründung eingelegt, wie viele sind zurückgenommen und wie viele sind mit welcher Begründung beschieden worden?
5. Wie viele Klageverfahren sind anhängig bzw. wie bereits beschieden?
6. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Ergänzungs- bzw. Nacherhebungsbescheidung vor dem Hintergrund, dass die Ausgangsbescheide offensichtlich bereits in Bestandskraft erwachsen waren, gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Rückwirkungsverbotes und des Vertrauensschutzes verstoßen und wie begründet sie ihre Position?
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