Zinslose Stundung von Beiträgen

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel - Drucksache 5/2264


Zinslose Stundung von Beiträgen


Nach § 7 b Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) können einmalige Beiträge zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des § 222 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) im Einzelfall über die in § 7 b Abs. 1 Satz 1 ThürKAG genannte Fünfjahresfrist hinaus gestundet werden. Die Gewährung der Zinsbeihilfe und infolge die Zinslosigkeit der Stundung ergibt sich dann aus Ziffer 4.2 der so genannten Zinsbeihilferichtlinie des Landes (vgl. ThürStAnz Nr. 51/2009, S. 2036; das Thüringer Kabinett hatte am 26. Oktober 2010 beschlossen, die Zinsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2013 fortzuführen). Voraussetzung für die Stundung und die Zinsbeihilfe ist folglich, dass die Zahlung der Beitragsforderung für den Beitragspflichtigen eine "erhebliche Härte" im Sinne von § 222 Satz 1 AO 1977 darstellt, worauf sich der Beitragspflichtige berufen und was er nachweisen muss.


Ich frage die Landesregierung:

1. Wann liegt eine "erhebliche Härte" im Sinne des Abgabenrechts vor?

2. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ist der Aufgabenträger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, trotz geführten Nachweises einer "erheblichen Härte" die Gewährung der zinslosen Stundung zu versagen?


3. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen kann der Aufgabenträger die Gewährung der zinslosen Stundung von der Bereitschaft des Beitragspflichtigen, beispielsweise durch eine Kreditaufnahme bzw. BeIeihung oder Sicherungsleistung gemäß § 241 ff. AO 1977 seine Zahlungsschwierigkeiten zu überwinden, abhängig machen?

4. Erachtet die Landesregierung, insbesondere mit Blick auf die spezialgesetzliche Regelung in § 7 Abs. 11 ThürKAG, wonach "der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht", eine Besicherung wie im Steuerrecht für zwingend erforderlich und wie begründet sie ihre Position?

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