Zusätzliche Altersversorgung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren

Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger - Drucksache 5/2172


Zusätzliche Altersversorgung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren


Zum 1. Januar 2010 trat das Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Brand- und Katastrophenschutz sowie zum Kommunalen Versorgungsverband, welches vom Thüringer Landtag während seiner 106. Sitzung am 7. Mai 2009 einstimmig beschlossen worden war, in Kraft. Einer der Bestandteile dieses Artikelgesetzes war die Einführung einer zusätzlichen Altersversorgung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren, geregelt in § 14 a des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG). Hiernach zahlen das Land und die kommunalen Aufgabenträger - die Gemeinden - bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen einen monatlichen Beitrag in gleicher Höhe.


Ich frage die Landesregierung:
1. Wie gestaltet sich die Praxis der so genannten Feuerwehrehrenpension in den Gemeinden, welche Probleme sind im ersten Jahr seit Inkrafttreten des § 14 a ThürBKG aufgetreten oder durch die Gemeinden angezeigt worden?

2. Welche Voraussetzungen müssen die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen im Einzelnen erfüllen, um eine Anspruchsberechtigung zu erwerben und wie begründen sich etwaige Unterschiede zwischen Gemeinden?

3. In welcher Höhe wurden durch das Land im Jahr 2010 Beiträge an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen für die zusätzliche Altersversorgung wie vieler ehrenamtlicher Angehöriger der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren geleistet?

4. Sieht die Landesregierung nach den bisherigen Erfahrungen Bedarf für eine weitere rechtliche Ausgestaltung zur Umsetzung des § 14 a ThürBKG durch die Gemeinden und wie begründet sie ihre Auffassung?

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